Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die Erstfassung der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) beschlossen. Die Patientenverbände, die sich intensiv am Beratungsprozess beteiligt haben, sehen eine lange geforderte Notwendigkeit gut umgesetzt. Betont wird jedoch auch gegenüber dem Gesetzgeber, dass der Kreis derjenigen, die von der Regelung fortan profitieren, zu erweitern ist.
Hintergrund ist die neue Regelung des § 44b SGB V. Danach können Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld ab November 2022 Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Person mit Behinderung ins Krankenhaus muss und Begleitung braucht. Gesetzliche Voraussetzung ist zunächst, dass die behinderten Versicherten Eingliederungshilfe beziehen, dass die Begleitpersonen gesetzlich krankenversichert sind und dass die Begleitung mindestens acht Stunden am Tag beträgt.
Die nun beschlossene Richtlinie des G-BA bestimmt verbindliche Kriterien für die Notwendigkeit dieser Begleitung: So muss die Krankenhausbehandlung der Versicherten mit Behinderung ohne die Begleitung einer nahestehenden Person nicht durchführbar oder erheblich eingeschränkt sein. Auch die Notwendigkeit, die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus oder im Anschluss an die Krankenhausbehandlung mit einzubeziehen, sind als Begründung zulässig.
Angesichts der Vielzahl an Angehörigen, die für behinderte Menschen lebenswichtige Betreuungsleistungen übernehmen, begrüßt die Patientenvertretung im G -BA die getroffenen Regelungen für eine Kontinuität auch in solchen belastenden Situationen. Sie hat sich auch erfolgreich für Bescheinigungen eingesetzt, um den Bezug des Krankengeldes und die Freistellung durch den Arbeitgeberzu erleichtern. „Eine Assistenz im Krankenhaus durch eine nahestehende Person ist für Menschen mit Behinderung teilweise unabdingbar, um die Behandlung durchführen zu können“, so Marion Rink, Sprecherin der Patientenvertretung im Unterausschuss Veranlasste Leistungen des G-BA. Schon für Menschen ohne Behinderung sei ein Krankenhausaufenthalt oft eine herausfordernde Situation. Für Menschen mit Behinderung sei der Belastungsgrad durch die ggf. vorliegenden kommunikativen, mentalen und körperlichen Einschränkungen noch deutlich höher.
Der dringende Bedarf einer Begleitung im Krankenhaus ist jedoch ganz offensichtlich auch bei vielen behinderten Menschen ohne Eingliederungshilfeanspruch sowie bei älteren beeinträchtigen Menschen gegeben. Hier mahnen die maßgeblichen Patientenorganisationen an, dass der Gesetzgeber weiter gefragt sei, eine Ausweitung des Personenkreises, für den eine Begleitung unabdingbar ist, vorzunehmen.
Textquelle: Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss
Ansprechpartnerin: Marion Rink, Sprecherin der Patientenvertretung im Unterausschuss Veranlasste Leistungen,
E-Mail: marionrink@web.de
Foto: Evangelisches Krankenhaus Hagen-Haspe, Abteilung für Inklusive Medizin
Zur Infomation
Die Patientenvertretung im G-BA besteht aus Vertreter:innen der vier maßgeblichen Patientenorganisationen entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung:
- Deutscher Behindertenrat,
- Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenstellen und -initiativen,
- Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V.
- Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Die Patientenvertretung im G-BA kann mitberaten und Anträge stellen, hat aber kein Stimmrecht.